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§ 1 Name
Der Club führt den Namen "Presse & MedienClub Südbaden" Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung wird der Name lauten: "Presse & MedienClub Südbaden e.V.".
Sitz:
Der Club hat seinen Sitz in Freiburg
Geschäftsjahr:
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit:
Der Club pflegt die Verbindung mit allen demokratischen Kräften. Er widmet sich der Volks- und Berufsbildung, insbesondere durch Vortragsveranstaltungen und Meinungsaustausch im politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Bereich, sowie der Völkerverständigung durch Erfahrungsaustausch mit in- und ausländischen Journalistinnen und Journalisten.
Der Club kann sich auf Vorstandsbeschluss mit anderen Organisationen assoziieren, die entsprechende Ziele verfolgen. Dies kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Vereinsämter sind Ehrenämter.
Der Verein kann jährlich einen Preis an Personen oder Institutionen vergeben, die sich den Satzungszwecken gemäß verdient gemacht haben.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder Dem Club gehören persönliche Mitglieder und fördernde Mitglieder an.
Ordentliche Mitglieder können sein:
Hauptberuflich tätige Journalistinnen und Journalisten, redaktionelle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pressestellen sowie Personen, die beruflich enge Verbindungen zu Presse, Funk, Fernsehen, Medien und Kommunikation halten bzw. hielten. Als fördernde Mitglieder können:
Körperschaften, Kammern, Organisationen und Verbände sowie Unternehmen der Wirtschaft aufgenommen werden.
Die Aufnahme setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller von einem ordentlichen Mitglied dem Aufnahme-Ausschuss vorgeschlagen wird.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei fördernden Mitgliedern zusätzlich durch Stellung eines Vergleichs- oder Insolvenzantrages über deren Vermögen.
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um die vom Club verfolgten Zwecke erworben hat.
Ebenso kann ein/ e Ehrenvorsitzende/r ernannt werden.
Das Vorschlagsrecht hat der Vorstand.

§ 4 Organe
Die Mitgliederversammlung (s. § 5)
Der Vorstand (s. § 6)

§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ.
Sie findet alljährlich unter dem Vorsitz der/ des 1. Vorsitzenden statt.
Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen einzuladen.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen, wenn er es im Interesse des Clubs für erforderlich hält. Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder vertreten ist.
Ist die Mitgliederversammlung mangels Teilnehmer nicht beschlussfähig, so beruft der Vorstand innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, die unabhängig der Teilnehmerzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig ist.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen allerdings einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden.
Die Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung gefasst. Eine geheime Abstimmung erfolgt nur in den Fällen, in denen der/die Vorsitzende mit Rücksicht auf den Gegenstand der Beschlussfassung eine geheime Abstimmung für zweckdienlich hält oder ein Mitglied dieses verlangt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein Mitglied ist zulässig, jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als ein Mitglied vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts ist dem Vorstand bis zum Beginn der Versammlung per Vollmacht schriftlich anzuzeigen. Jedes fördernde Mitglied benennt dem Vorstand einen Delegierten, der auf der Mitgliederversammlung das Stimmrecht ausübt.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/ der Versammlungsleiter/in und dem/der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen ist.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des/der 1. Vorsitzenden
b) Entgegennahme der Berichte des/der Schatzmeisters/in, des/der Vorsitzenden der Fachausschüsse und der Rechnungsprüfer/in
c) Genehmigung der Jahresrechnung für das abgelaufenen Geschäftsjahr;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Genehmigung des Voranschlages für das laufende Jahr und die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
f) Wahl des/der Vorstandsvorsitzenden;
g) Wahl von zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern;
h) Wahl des Schatzmeisters/ der Schatzmeisterin;
i) Wahl der Beisitzer/ Beisitzerin;
j) Wahl von zwei Rechnungsprüfern/innen;
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern/innen / Ehrenvorsitzende/n/innen oder weiteren Ehrungen
l) Die Auflösung des Vereins.

§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus bis zu neun Mitgliedern:
a) der oder dem 1. Vorsitzenden
b) zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
c) der oder dem Schatzmeister/in
d) bis zu fünf Beisitzerinnen oder Beisitzer

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mit Ausnahme der 1. Hauptversammlung, bei der die/ der 1. Vorsitzende, sowie der/die Schatzmeister/in auf 3 Jahre gewählt werden. In der Folge werden auch diese Vorstände wie alle übrigen Vorstandsmitglieder auf 2 Jahre gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

§ 7 Fachausschüsse
Zur Unterstützung des Vorstandes können Fachausschüsse auf Anregung von Mitgliedern vom Vorstand eingesetzt werden.

§ 8 Geschäftsstelle
Zur Erledigung der sich aus dem Vereinszweck ergebenden laufenden Arbeiten und zur Unterstützung des/der Vorsitzenden sowie des Vorstandes wird am Sitz des Vereines eine Geschäftsstelle eingerichtet.

§ 9 Rechtsgeschäfte
Die rechtsgeschäftliche Vertretung im Sinne des § 26 BGB obliegt dem/ der 1. Vorsitzenden, den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und dem/ der Schatzmeister/in. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Club gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Jahresbeiträge für persönliche und fördernde Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Für fördernde Mitglieder kann ein höherer Beitrag festgelegt werden. Der Vorstand legt seine Empfehlung vor. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist in einer Zahlung bis zum Ende des ersten Jahresquartals zu leisten. Bei Bedürftigkeit einzelner Mitglieder kann der Vorstand auf Senkung oder Erlass des Beitrages erkennen.

§ 11 Austritt
Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt ist jeweils nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahrs möglich.

§ 12 Ausschluss
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder auszuschließen, wenn diese gegen die satzungsmäßig festgelegten Ziele verstoßen, dem Ansehen des Clubs Schaden zufügen oder - trotz schriftlicher Mahnung - mehr als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand sind. Die Ausgeschlossenen haben die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Tage des Ausschlusses an, die Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Revision anzurufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber auf ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Stimmmehrheit.

§ 13 Auflösung
Eine Auflösung des Presse- und Medienclub Südbaden e.V. und seiner Einrichtungen kann nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Hierzu bedarf es des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Er wird wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung anwesend ist und der Auflösungsbeschluss mit einer Dreiviertel-Mehrheit der Stimmberechtigten Anwesenden zu Stande kommt. Wenn diese Versammlung nicht zustande kommt, wird fristgerecht zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen; diese entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken dem Sozialfonds der Presse e.V. in der Region Freiburg zu verwenden. Die Auflösung wird durch den Vorstand vollzogen, der erst nach Einwilligung des Finanzamtes Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens verwirklichen darf.


Letzte Aktualisierung 27. Oktober 2011.